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Neue EU-Regeln: Unverkaufte Kleidung soll nicht mehr im Abfall landen

20. Juli 2026 | zuletzt aktualisiert am 20. Juli 2026
Eine Kleiderstange mit vielen Kleidungsstücken. Frontalansicht.

Um der Vernichtung bereits produzierter, aber unverkaufter Kleidung entgegenzuwirken, verbietet die EU ab dem 19. Juli 2026 großen Unternehmen die Vernichtung bestimmter Textilien und Schuhe.

Überkonsum zeigt sich schnell in unserem Kleiderschrank voller ungenutzter Produkte. Aber nicht nur unser Überkonsum, sondern auch schon die Überproduktion, am Beginn der Wertschöpfungskette, stellt ein Problem dar. 

Diese Überproduktion wird am Beispiel von Textilien und Kleidung besonders deutlich. Denn häufig schaffen es Pullover, T-Shirt und Co. nicht einmal in unseren Kleiderschrank.

Jedes Jahr werden in Europa schätzungsweise 4 bis 9 Prozent der unverkauften Textilien vernichtet, bevor sie getragen wurden. Dadurch entstehen jährlich rund 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Emissionen (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz).

Seit dem 19. Juli 2026 gelten daher in der EU neue Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe.

Das Verbot betrifft unter anderem

  • unverkaufte Kleidung

  • unverkaufte Accessoires

  • unverkaufte Schuhe

Diese Regelungen gelten künftig

Die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe ist für große Unternehmen künftig verboten. Ausnahmen gelten beispielsweise für beschädigte, verschmutzte oder gefährliche Produkte sowie für Waren, die nicht wiederverwendet oder aufbereitet werden können. 

Für mittlere Unternehmen gilt das Verbot voraussichtlich ab 2030. Kleine Unternehmen sind von den Vorgaben ausgenommen. Die EU kann die Regelung künftig auch auf weitere Produktgruppen ausweiten. Unternehmen sollen unverkaufte Waren künftig nach Möglichkeit weiterverkaufen, spenden, wiederverwenden oder aufbereiten. 

Mit den neuen Regelungen verfolgt die EU das Ziel, Abfälle zu vermeiden, Umweltbelastungen zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. 

Quellen

Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2026

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

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